Imker können über das Agrargesetz Finanzhilfen beantragen.

Art. 27 des Loi concernant le soutien au développement durable des zones rurales, welches am 02.08.2023 verabschiedet wurde, besagt:

"(1) Wer Bienen zur Honiggewinnung züchtet, erhält auf Antrag eine Investitionsbeihilfe unter den nachstehenden Bedingungen.

(2) Die Beihilfe bezieht sich auf folgende Investitionen:

  1. den Bau und die Renovierung von Imkereigebäuden, mit Ausnahme von Reparaturarbeiten ;
  2. den Kauf jeglicher neuer Ausrüstung im Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von Honig.

(3) Der Beihilfesatz beträgt 40 Prozent.

(4) Investitionen sind bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 EUR pro Begünstigtem förderfähig.

(5) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist eine Mindestinvestition von 1 000 EUR.

(6) Investitionen in die Errichtung und Renovierung von Gebäuden müssen auf Grundstücken getätigt werden, die dem Antragsteller gehören oder die er aufgrund eines eingetragenen und umgeschriebenen Pachtvertrags nutzt, der frühestens 15 Jahre nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens, für das die Beihilfe beantragt wird, ausläuft."

Hier finden Sie eine Präsentation mit Erklärungen und den Auszug aus dem Gesetzestext mit den relevanten Passagen für Imker. Lesen Sie dazu auch unseren weiterführenden Artikel zum Ausfüllen des Antragsformulars, welches ab 2024 auf myguichet.lu digital ausgefüllt werden kann.

Der komplette, derzeit geltende Gesetzestext kann auf Legilux eingesehen werden: https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2023/08/02/a489/jo

Der Förderzeitraum umfaßt Investitionen, die zwischen 2021 und 2027 getätigt wurden oder werden, das heißt, dass Sie für Investitionen der vorangegangenen Jahre, für die Sie vor 2023 keine Förderung beantragten, ab jetzt Hilfe nach dem neuen Förderreglement beantragen können.

Den Antrag stellen können einzelne Imker, aber auch Imkergruppen. Stellen Imkergruppen einen Förderantrag für ein gemeinsames Projekt, werden die beantragten Fördermittel anteilig auf die beteiligten Imker angerechnet.

Wenn Ihr Förderantrag angenommen wurde, haben Sie drei Jahre Zeit, das beantragte Projekt durchzuführen und die zugesagten Gelder abzurufen.

Weiterhin gilt, dass nur Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag über 250 € ohne MWSt. berücksichtigt werden, kleinere Rechnungen und Kassenzettel können nicht eingereicht werden.