Imker können über das Agrargesetz Finanzhilfen beantragen.
Art. 25 des P R O J E T D E L O I concernant le soutien au développement durable des zones rurales, welches 2022/2023 verabschiedet werden wird, besagt:
"(1) Wer Bienen zur Honiggewinnung züchtet, erhält auf Antrag eine Investitionsbeihilfe unter den nachstehenden Bedingungen.
(2) Die Beihilfe bezieht sich auf folgende Investitionen:
- den Bau und die Renovierung von Imkereigebäuden, mit Ausnahme von Reparaturarbeiten ;
- den Kauf jeglicher neuer Ausrüstung im Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von Honig.
(3) Der Beihilfesatz beträgt 40 Prozent für die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Investitionen und 20 Prozent für die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Investitionen.
(4) Investitionen sind bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 EUR pro Begünstigtem förderfähig.
(5) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist eine Mindestinvestition von 1 000 EUR.
(6) Investitionen in die Errichtung und Renovierung von Gebäuden müssen auf Grundstücken getätigt werden, die dem Antragsteller gehören oder die er aufgrund eines eingetragenen und umgeschriebenen Pachtvertrags nutzt, der frühestens 15 Jahre nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens, für das die Beihilfe beantragt wird, ausläuft."
Hier finden Sie eine Präsentation mit Erklärungen und den Auszug aus dem Gesetzestext mit den relevanten Passagen für Imker. Lesen Sie dazu auch unseren weiterführenden Artikel zum Ausfüllen des Antragsformulars.
Der komplette, derzeit geltende Gesetzestext kann auf Legilux eingesehen werden: http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2016/06/27/n7/jo