Allgemeines
Im Großherzogtum Luxemburg müssen Bienenstände und Bienenvölker jährlich beim Veterinäramt (administration des services vétérinaires (ASV)) amtlich gemeldet werden. Die Formulare werden dem Imker nach einmaliger Anmeldung jährlich automatisch von der ASV zugeschickt.
Aufstellung in der Grünzone
Die Aufstellung von Bienenvölkern in der Grünzone ist gesetzlich geregelt in der "la loi modifiée du 18 juillet 2018 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles".
In der "Zone verte" muss zwischen Grünflächen ohne Schutzstatus und solchen mit Schutzstatus wie ZPIN und N2000 unterschieden werden.
Gemäß dem Gesetz vom 23. August 2023 über die "Änderung des geänderten Gesetzes vom 18. Juli 2018 über den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen", Art. 5. Anhang 9, "Liste der nicht in der Baudefinition enthaltenen Anlagen N6° außerhalb von Schutzgebieten von nationalem Interesse und Natura-2000-Gebieten" sollen aufgestellte Bienenstöcke und deren äußere Teile im Wesentlichen aus natürlichen, nicht glänzenden Materialien in neutraler Farbe bestehen und auf einem einfachen Träger mit einer maximalen Höhe von 1,5 Metern ab der Höhe des natürlichen Geländes angebracht sein.
Konkret ist in der statuslosen grünen Zone ein Imker mit weniger als 30 Bienenstöcken von der Beantragung einer Genehmigung befreit.
Genauere Angaben finden Sie unter nebenstehendem Link.
Aufstellung in den Agglomerationen
Die Aufstellung von Bienenvölkern in den Agglomerationen der Gemeinden ist gesetzlich geregelt. Bienenstände müssen einmalig bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Außerdem müssen die Standardbedingungen der ITM (ITM-CL56 - Installation et exploitation de ruchers d'abeilles) bei der Aufstellung der Bienen berücksichtigt werden. Diese Bedingungen wurden auch in dem RGD betreffend établissements classés (siehe: Aufstellung von Bienenvölkern in den Agglomerationen der Gemeinden) integriert.